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Nach Artikel 104 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Mitgliedstaaten Rebflächen in Berggebieten und Steillagen von der Rodungsregelung ausnehmen. Diese Ausnahme sollte auch für Terrassen gelten, ohne die der Anbau bei starker Hangneigung zu schwierig wäre oder zu gravierenden Erosionsproblemen führen würde. Für die auszunehmenden Flächen sind geeignete Kriterien nach allgemein anerkannten fachlichen Standards festzulegen. Nach Artikel 104 Absätze 5 und 6 der Verordnung können die Mitgliedstaaten auch Flächen aufgrund von Umweltbelangen und kann Griechenland Rebflächen auf den Ägäischen Inseln und den Ionischen Inseln mit Ausnahme von Kreta und Euböa ausnehmen. Diese Ausnahmen sollten hinreichend begründet sein und der Kommission regelmäßig mitgeteilt werden.
Griechenland kann erklären, dass Rebflächen auf den Inseln des Ägäischen Meeres und den Ionischen Inseln Griechenlands mit Ausnahme von Kreta und Euböa nicht…
Nach Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann ein Mitgliedstaat weitere Anträge für die Rodungsregelung ablehnen, wenn die kombinierte…
Nach Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 darf die Rodungsprämie nur für bewirtschaftete Flächen gewährt werden. Damit die Behörden überprüfen können,…
Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach § 3 vorgesehen werden, dass Anträge auf Rodungsprämien in einem bestimmten Anbaugebiet abzulehnen sind, soweit die in…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse…
Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Erzeugern, die sich zur künftigen Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.