Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern ab dem 1. Juli 2008 nach bestimmten, in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften vermarktet werden, die insbesondere die Einstufung der Rinder in Kategorien und die zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen betreffen. Nach Anhang XIa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen alle bis zu zwölf Monate alten Rinder bei der Schlachtung in eine der beiden in Anhang XIa der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien eingestuft werden. Um die ordnungsgemäße und einheitliche Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sicherzustellen, sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die ab 1. Juli 2008 gelten sollten.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Anhang V Abschnitt A gelten die Bedingungen von Anhang XIa, insbesondere die…
Gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in der…
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b der Verordnung…
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer…
Die Einstufung in die in Anhang XIa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Kategorien umfasst: a) Kategorie V: Rinder vom Tag ihrer Geburt bis…
Für die Zwecke von Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigt und kontrolliert die von einem Drittland benannte zuständige Behörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.