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Gemäß Anhang XIa Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind das Alter der Tiere bei der Schlachtung und die Verkehrsbezeichnung auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung auf dem Etikett anzugeben. Da die zu etikettierenden Erzeugnisse je nach Erzeugungs- und Vermarktungsstufe unterschiedlich groß sind, ist vorzuschreiben, dass die Angaben des Alters und der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett gut lesbar sein müssen. Um Transparenz für den Endverbraucher sicherzustellen, sollten das Alter des Tiers bei der Schlachtung und die Verkehrsbezeichnung zum Zeitpunkt der Freigabe des Fleischs für den Endverbraucher in demselben Blickfeld und auf demselben Etikett angegeben sein.
Die Angaben nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über…
Das Alter des Rinds bei der Schlachtung und die Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang XIa Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen a) auf jeder Stufe…
Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer…
Für die Zwecke von Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigt und kontrolliert die von einem Drittland benannte zuständige Behörde…
Gemäß Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern ab dem 1. Juli 2008 nach bestimmten, in der…
Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 machen die Marktteilnehmer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.