Erwägungsgrund 1 32008R0566
Gemäß Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern ab dem 1. Juli 2008 nach bestimmten, in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften vermarktet werden, die insbesondere die Einstufung der Rinder in Kategorien und die zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen betreffen. Nach Anhang XIa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen alle bis zu zwölf Monate alten Rinder bei der Schlachtung in eine der beiden in Anhang XIa der genannten Verordnung aufgeführten Kategorien eingestuft werden. Um die ordnungsgemäße und einheitliche Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sicherzustellen, sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die ab 1. Juli 2008 gelten sollten.