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Bruteier, die zur Erzeugung von Küken verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet.
Die Einzelkennzeichnung der genannten Bruteier erfolgt im Erzeugerbetrieb, der die Eier mit seiner Kennnummer bestempelt. Die Schriftzeichen und Zahlen sind in unverwischbarer schwarzer Farbe auszuführen und müssen mindestens 2 mm hoch und 1 mm breit sein.
Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend eine andere als die in Absatz 2 beschriebene Kennzeichnung der Bruteier zulassen, sofern diese in unverwischbarer schwarzer Farbe ausgeführt wird, deutlich sichtbar ist, und mindestens 10 mm 2 bedeckt. Diese Kennzeichnung hat vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei zu erfolgen. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis und teilen ihnen die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.
Bruteier werden in vollkommen sauberen Verpackungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und eine der Angaben in Anhang II tragen.
Um den Vorschriften in bestimmten einführenden Drittländern zu genügen, können die für die Ausfuhr bestimmten Bruteier und ihre Verpackungen mit Angaben versehen werden, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben abweichen, soweit sie nicht mit diesen sowie den in Artikel 121 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen vorgesehenen Angaben verwechselt werden können.
Verpackungen oder andere Behältnisse, in denen diese Bruteier befördert werden, tragen die Kennnummer des Erzeugerbetriebs.
Nur die gemäß diesem Artikel gekennzeichneten Bruteier dürfen zwischen den Mitgliedstaaten befördert oder gehandelt werden.
Bruteier mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslandes und einen der folgenden Aufdrucke tragen „à couver“, „valenje“, „broedei“, „rugeaeg“, „Bruteier“, „προς εκκόλαψιν“, „para incubar“, „hatching“, „cova“, „para incubação“, „haudottavaksi“, „för kläckning“, „líhnutí“, „haue“, „inkubācija“, „perinimas“, „keltetésre“, „tifqis“, „do wylęgu“, „valjenje“, „liahnutie“, „за люпене“ oder „incubare“. Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, einer Geflügelkategorie und eines Geflügelnutzungstyps eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:
die auf den Eiern aufgedruckten Angaben,
die Geflügelart, von der die Eier stammen,
Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders.
Bei Sendungen von Bruteiern und Küken aus Drittländern ist an Stelle der Kennnummer des Betriebes der Name des Ursprungslandes anzugeben.
Bruteier einzuführen, die oder deren Verpackungen nicht den in Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung…
Bruteier: in der Gemeinschaft erzeugte oder aus Drittländern eingeführte Eier von Hausgeflügel der Unterpositionen 0407 00 11 und 0407 00 19 der Kombinierten…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurden die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel geregelt. Dazu sind nunmehr…
Die Kartons enthalten ausschließlich Küken aus einer Brüterei und tragen mindestens die Kennnummer der Brüterei.
Abweichend von Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden Eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.