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Küken werden nach Geflügelart, -nutzungstyp und -kategorie getrennt verpackt.
Die Kartons enthalten ausschließlich Küken aus einer Brüterei und tragen mindestens die Kennnummer der Brüterei.
Küken mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie gemäß Absatz 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben: Die auf den Verpackungen anzubringenden Aufschriften sind mit unverwischbarer schwarzer Farbe in Schriftzeichen von mindestens 20 mm Höhe und 10 mm Breite und mit einer Strichstärke von 1 mm auszuführen.
Namen des Ursprungslandes,
die Geflügelart, der die Küken angehören,
Namen oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Versenders.
Bruteier, die zur Erzeugung von Küken verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet.
Küken: in der Gemeinschaft erzeugtes oder aus Drittländern eingeführtes lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von 185 g oder weniger der Unterpositionen…
Küken zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, deren Verpackung den in Artikel 4…
Bei Sendungen von Bruteiern und Küken aus Drittländern ist an Stelle der Kennnummer des Betriebes der Name des Ursprungslandes anzugeben.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das in Artikel 5 vorgesehene Begleitpapier für Küken in mehreren Exemplaren ausgestellt wird. In diesem Fall wird…
Das Begleitpapier für Küken nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 muß bei der Einfuhr und Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.