Erwägungsgrund 3 32008R0622
Nachdem die Kommission die Vergleichsausführungen der Parteien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte wiedergegeben hat und die Erwiderungen der Parteien bestätigt haben, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergibt, sollte es der Kommission möglich sein, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Entscheidung gemäß Artikel 7 und Artikel 23 jener Verordnung zu erlassen.