Erwägungsgrund 4 32008R0622
Daher sollte ein Vergleichsverfahren eingeführt werden, um es der Kommission zu ermöglichen, Kartellfälle schneller und effizienter zu bearbeiten. Die Kommission hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Auslotung der Fälle, in denen die Parteien an Vergleichsgesprächen interessiert sein könnten, und auch bei dem Entschluss, diese Gespräche zu führen, sie zu beenden oder sich zu vergleichen. Deshalb kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Verlauf des Verfahrens, die Vergleichsgespräche in einem bestimmten Fall insgesamt oder mit einer oder mehreren Parteien beenden. Dabei kann die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden, ob mit den Parteien innerhalb einer vertretbaren Frist Einvernehmen über die möglichen Beschwerdepunkte hinsichtlich folgender Faktoren erzielt werden kann: a) Anzahl der Parteien, b) vorhersehbare Konflikte bei der Haftungszurechnung, c) Umfang der Anfechtung des Sachverhalts usw. Den Aussichten auf eine Rationalisierung des Verfahrens aufgrund des in dem Vergleichsverfahren insgesamt erlangten Fortschrittes, einschließlich der unzumutbaren Verzögerungen verbunden mit den für die Bereitstellung nicht vertraulicher Fassungen von Unterlagen aus der Akte benötigen Ressourcen, wird Rechnung getragen. Andere Erwägungen, z. B. die Möglichkeit der Entstehung eines Präzedenzfalles, können ebenso berücksichtigt werden.