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Da die Kommission den Exekutivagenturen die Befugnisse eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten überträgt, müssen die Berichte, die die Direktoren dieser Agenturen gemäß Artikel 86 Absätze 3 und 4 der Haushaltsordnung erstellen, über die interne Prüfung der Ausführung der operativen Mittel Aufschluss geben. Um die Berichterstattungsverfahren zu straffen und einen unklaren Informationsfluss zu vermeiden, sollte der Bericht des Internen Prüfers über die Verwaltungsausgaben der Exekutivagenturen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, den er nach Artikel 86 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet. Aus dem gleichen Grund sollte die Kommission die Berichte, die die Agenturen gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2004 erstellen, in ihren Bericht nach Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung aufnehmen, den sie der Entlastungsbehörde übermittelt.
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird die Funktion des internen Prüfers bei den Exekutivagenturen vom internen Prüfer der Kommission…
Die Funktion des internen Prüfers wird in den Exekutivagenturen vom internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber…
Nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der…
In Absatz 2 erhält der vierte Satz folgende Fassung: „Der Interne Prüfer gibt in dem Prüfungsbericht, den er der Kommission nach Artikel 86 Absatz 3 der…
Die Exekutivagenturen (im Folgenden: „die Agenturen“) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen…
Die Bedingungen, unter denen die Exekutivagenturen Leistungen von Diensten und Ämtern der Kommission, interinstitutionellen europäischen Ämtern sowie des mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.