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Die Bedingungen, unter denen die Exekutivagenturen Leistungen von Diensten und Ämtern der Kommission, interinstitutionellen europäischen Ämtern sowie des mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 eingerichteten Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union in Anspruch nehmen, sollten präzisiert werden. In die Haushaltsordnung ist eine Bestimmung über die Auswahl von Sachverständigen aufgenommen worden; eine entsprechende Bestimmung sollte in die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen aufgenommen werden.
Nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der…
Die Exekutivagenturen (im Folgenden: „die Agenturen“) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen…
Die Agentur sollte das einschlägige Gemeinschaftsrecht betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des…
Gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 2965/94, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003, findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen…
Da die Kommission den Exekutivagenturen die Befugnisse eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten überträgt, müssen die Berichte, die die Direktoren dieser…
Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen Übersetzungen werden grundsätzlich von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates errichteten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.