Art. 41 32021D0509
Auf Vorschlag des Verwalters für Operationen und nach Unterrichtung des Ausschusses ernennt der Generalsekretär des Rates einen internen Prüfer und mindestens einen stellvertretenden internen Prüfer für Operationen. Auf Vorschlag des Verwalters für Unterstützungsmaßnahmen und nach Unterrichtung des Ausschusses ernennt der Hohe Vertreter einen internen Prüfer für Unterstützungsmaßnahmen.
Die internen Prüfer werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt, der bis zu einem Gesamtzeitraum von höchstens acht Jahren verlängert werden kann. Die internen Prüfer müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und international anerkannte Standards der internen Rechnungsprüfung einhalten. Sie dürfen weder Anweisungsbefugte noch Rechnungsführer sein und sie dürfen nicht an der Erstellung des Jahresabschlusses im Zusammenhang mit der Fazilität beteiligt sein.
Jeder interne Prüfer führt gegebenenfalls Prüfungs- und Beratungsaufträge durch und berät den zuständigen Verwalter in Fragen des Risikomanagements, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme abgibt und auf Grundlage der Ergebnisse seiner Prüfungstätigkeit Empfehlungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstellt. Die internen Prüfer haben insbesondere die Aufgabe, die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme zu beurteilen sowie die Leistung der zuständigen Dienststellen bei der Verwirklichung der Politiken und Ziele in Anbetracht der damit verbundenen Risiken zu evaluieren. Sie beurteilen ferner die Effizienz und Wirksamkeit der für die Fazilität geltenden internen Kontrollsysteme.
Der interne Prüfer für Operationen erstattet dem zuständigen Verwalter Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen. Der zuständige interne Prüfer teilt den Operationsbefehlshabern seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Der Verwalter für Operationen stellt sicher, dass in Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Empfehlungen, die sich aus den internen Prüfungen ergeben, umzusetzen, indem er unter anderem den Operationsbefehlshabern die erforderlichen Anweisungen erteilt.
Der interne Prüfer für Unterstützungsmaßnahmen erstattet dem Verwalter und/oder dem EAD Bericht über die Ergebnisse seiner Prüfungen in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet die durchführenden Akteure gegebenenfalls über die Feststellungen und Empfehlungen des internen Prüfers. Der Verwalter und der EAD stellen sicher, dass in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Empfehlungen, die sich aus den internen Prüfungen ergeben, umzusetzen.
Der interne Prüfer legt dem Ausschuss jedes Jahr einen Bericht über die interne Prüfungstätigkeit vor und macht dabei Angaben zu Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, zu den Feststellungen und Empfehlungen sowie zum Stand der Umsetzung der in den Vorjahren ausgesprochenen Empfehlungen. Der Ausschuss überwacht die Tätigkeit des internen Prüfers und die sachgemäße Nachverfolgung der Empfehlungen der internen Prüfung durch die zuständigen Dienststellen.
Die Ergebnisse und Berichte der internen Prüfer werden dem gemäß Artikel 42 eingesetzten Rechnungsprüfungskollegium mit allen zugehörigen Belegen zur Verfügung gestellt.