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Die mehrjährigen nationalen Programme gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 beinhalten: a) die geplanten Maßnahmen, aufgeschlüsselt nach den in dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten und den folgenden Regionen: — Ostsee (ICES-Gebiete III b—d), — Nordsee (ICES-Gebiete IIIa, IV und VIId) und östliche Arktis (ICES-Gebiete I und II), — Nordatlantik (ICES-Gebiete V—XIV und NAFO-Gebiete), — Mittelmeer und Schwarzes Meer, — Regionen, in denen Gemeinschaftsschiffe Fangtätigkeiten ausüben und die von regionalen Fischereiorganisationen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, bewirtschaftet werden; b) die analytischen Variablen, aufgeschlüsselt nach den im mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm aufgeführten Teilbereichen und Abschnitten sowie nach den Regionen gemäß Buchstabe a; c) genaue Beschreibung der bei den Stichproben angewandten Methoden und die zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten; d) Belege dafür, dass die nationalen Programme in derselben Region koordiniert und die Aufgaben auf die jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt werden.
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