Art. 7 32008R0665
Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See
(1)
Das in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannte Verzeichnis der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, die für eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Betracht kommen, ist im mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm enthalten.
(2)
Auf Empfehlung des STECF kann die Kommission das Verzeichnis nach Absatz 1 aktualisieren und den Mitgliedstaaten erlauben, die Planung der wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See zu ändern.