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Die Mitgliedstaaten sollten mehrjährige nationale Programme für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Fischereidaten im Einklang mit dem mehrjährigen Gemeinschaftsprogramm erstellen. Diese Programme sollten der Kommission früh genug vorgelegt werden, damit sie rechtzeitig Finanzierungsbeschlüsse für das folgende Jahr fassen kann. Die Mitgliedstaaten sollten Doppelarbeit bei der Datenerhebung vermeiden. Sie sollten über die Durchführung ihrer nationalen Programme Bericht erstatten.
Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen und die Kontrolle der Vorschriften der Gemeinsamen…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 erstellt die Kommission ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten mehrjährige…
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ferner Folgendes vor: a) jährlich bis zum 31. März einen Zwischenbericht über ihr Fischereiüberwachungsprogramm für das…
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Anlandungen in ihren Häfen zu überwachen. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass…
Mitgliedstaaten, die für Ausgaben gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 eine Finanzhilfe erhalten möchten, übermitteln der Kommission…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 28. Juli 1994 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.