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Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden Mehrjahresplan ein nationales Kontrollprogramm. Alle nationalen Kontrollprogramme werden der Kommission mitgeteilt oder im gesicherten Teil der Website des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Buchstabe a zugänglich gemacht.
Die Mitgliedstaaten bestimmen spezifische Inspektions-Eckwerte gemäß Anhang I. Diese Eckwerte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Inspektions-Eckwerte werden nach und nach angepasst, bis die Zieleckwerte in Anhang I erreicht sind.
Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale Kontrollprogramme für die Inspektionen und die Kontrolle der Vorschriften der Gemeinsamen…
In Titel IX werden folgende Artikel eingefügt: Nationale Kontrollprogramme (1) Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche oder mehrjährige nationale…
Um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet sein, ein jährliches oder…
Wenn ein Mehrjahresplan in Kraft getreten ist und bevor ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm zur Anwendung kommt, legen die Mitgliedstaaten nach…
Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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