Erwägungsgrund 5 32017R1004
Die Rahmenregelung für die Datenerhebung sollte dazu beitragen, dass die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erreicht werden, darunter der Schutz der Meeresumwelt, die nachhaltige Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere das Erreichen bis spätestens 2020 eines guten ökologischen Zustands in der Meeresumwelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.