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Die Kontingente sind möglichst rasch nach ihrer Eröffnung auf die Antragsteller aufzuteilen. Nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, sie in mehrere Raten aufzuteilen.
Die Kontingente können insbesondere nach einer der nachstehenden Methoden, deren kombinierte Anwendung möglich ist, verwaltet werden:
Aufteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß den Artikeln 6 bis 11;
Aufteilung in chronologischer Reihenfolge der Antragstellung (im so genannten „Windhundverfahren“) gemäß Artikel 12;
anteilsmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge (im so genannten „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“) gemäß Artikel 13.
Die Aufteilungsmethode wird nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt.
Wird festgestellt, dass keine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Methoden den besonderen Anforderungen eines eröffneten Kontingents gerecht wird, so wird eine andere geeignete Methode nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Mengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, werden nach Artikel 14 innerhalb eines Zeitraums neu aufgeteilt, der ihre Ausnutzung vor Ablauf des Kontingentszeitraums zulässt. Stellt sich heraus, dass eine Neuaufteilung dieser Mengen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, so wird in jedem Einzelfall nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren über eine etwaige Neuaufteilung der betreffenden Mengen im Laufe des folgenden Kontingentszeitraums beschlossen.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, die bei der Kontingentsfestsetzung erlassen werden, dürfen Waren, für die ein Kontingent besteht, nur nach Vorlage einer Ein- oder Ausfuhrgenehmigung, die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung erteilt worden ist, in den freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden, die für die Durchführung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Maßnahmen zuständig sind. Sie machen der Kommission davon Mitteilung.
führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, dass die zugeteilten Mengen höher sind als die beantragten Mengen, so werden die überschüssigen Mengen nach…
Die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 7 bis 11.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung festgesetzten Frist die Gesamtzahl und das…
Liegen keine Anträge traditioneller Ein- oder Ausführer vor, so haben alle Antrag stellenden Ein- oder Ausführer Zugang zu der gesamten Kontingentsmenge oder…
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen, die zur Verwaltung der in dieser Verordnung genannten Kontingente erforderlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.