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Erfolgt die Aufteilung des Kontingents oder einer Rate nach dem so genannten „Windhundverfahren“, so wird die Menge, die jeder Beteiligte bis zur Ausschöpfung des Kontingents bekommen kann, nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Bei der Festlegung dieser Menge, die für jeden gleich hoch ist, wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass — gemessen an der Art der Ware — wirtschaftlich vernünftige Mengen zugeteilt werden müssen.
Den Genehmigungsanträgen wird nach Prüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge durch die zuständigen Behörden stattgegeben, wobei jedem Ein- oder Ausführer die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Voraus festgelegte Menge zugeteilt wird.
Kann der Inhaber einer Genehmigung nachweisen, dass er die Gesamtmenge der Waren, für die ihm eine Genehmigung erteilt worden ist, oder einen nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Teil ein- oder ausgeführt hat, so kann er einen neuen Genehmigungsantrag stellen. Die Genehmigung wird unter den gleichen Voraussetzungen wie zuvor erteilt. Dieses Verfahren kann bis zur Ausschöpfung des Kontingents wiederholt werden.
Um sämtlichen Antragstellern den gleichen Zugang zu dem Kontingent zu gewährleisten, legt die Kommission in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung die Tage und die Uhrzeit für den Zugang zu der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge fest.
Erfolgt die Aufteilung der Kontingente anteilsmäßig nach der beantragten Menge, so teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung festgesetzten Frist die Gesamtzahl und das…
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Eröffnung der Kontingente; darin gibt sie die Aufteilungsmethode,…
übersteigt die Summe aller Anträge der traditionellen Ein- oder Ausführer die ihnen vorbehaltene Menge, so wird diesen Anträgen entsprechend dem Anteil des…
Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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