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Jeder Ein- und Ausführer der Gemeinschaft kann ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner Wahl für jedes Kontingent und jede Rate einen einzigen Genehmigungsantrag in der oder den Sprachen dieses Mitgliedstaats stellen. Ist ein Kontingent auf ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft beschränkt, so wird der Antrag bei den zuständigen Behörden des oder der Mitgliedstaaten gestellt, zu denen das oder die Gebiete gehören.
Die Genehmigungsanträge sind nach der in dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Regelung zu stellen.
Jeder Einführer der Union kann unbeschadet des Ortes seiner Niederlassung in der Union bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner Wahl einen…
Die Kommission legt nach Anhörung der Behörde gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsvorschriften zur Anwendung des vorliegenden…
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Genehmigungen nach einem Verfahren gemäß Absatz 2 oder 3 erteilt…
Die Kommission legt nach Konsultation der Behörde nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des vorliegenden…
Die Kommission legt nach Konsultation der Behörde gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des vorliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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