Erwägungsgrund 3 32008R0717
Daher ist es angezeigt, ein System für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente festzulegen, das diesem Ziel entspricht und auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik gemäß den Orientierungslinien des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruht.