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Die Gemeinschaft verfügt über eine umfangreiche Fangflotte, die in Gebieten Grundfischerei betreibt, die nicht unter eine regionale Fischereiorganisation oder -vereinbarung mit Regelungskompetenz für diese Aktivitäten fallen; für diese Gebiete ist die Schaffung einer solchen Organisation oder Vereinbarung in nächster Zeit nicht zu erwarten. Unbeschadet der stetigen Bemühungen zur Schließung dieser räumlichen Lücken im internationalen Ordnungsrahmen für die Fischerei muss die Gemeinschaft ihren seerechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Erhaltung der in diesen Gebieten lebenden Meeresressourcen nachkommen und daher zweckdienliche Maßnahmen für diese Fangflotten erlassen. Dabei muss die Gemeinschaft im Einklang mit den Empfehlungen der Resolution 61/105 der Generalversammlung handeln.
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Organisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und andere…
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Fischereiorganisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen…
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Fischereiorganisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen und…
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer regionaler Fischereiorganisationen. Diese Fischereiorganisationen haben für bestimmte Arten Fangbeschränkungen…
In der Resolution 61/105 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 2006 hat sich die internationale Staatengemeinschaft darauf geeinigt,…
Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.