Erwägungsgrund 2 32008R1005
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik besteht das Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen sicherzustellen.