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Zusätzlich zu den allgemeinen Funktionen und Aufgaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten bestimmte spezifische Pflichten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Eigenschaften der Krankheitserreger auf Gemeinschaftsebene wahrgenommen werden, um eine bessere Koordinierung zu gewährleisten. Deshalb sollten diese zusätzlichen spezifischen Pflichten und Aufgaben in der vorliegenden Verordnung über die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Tollwut und Rindertuberkulose festgelegt werden.
Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG werden die Zuständigkeiten und Aufgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien,…
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Lebens- und…
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich Lebens-…
spezifische Hilfestellung zur Gewährleistung der Koordination zwischen den Veterinärdienststellen der Mitgliedstaaten und Drittländer und mit dem betreffenden…
Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung von Absatz 5 können gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.“ 5. Artikel 16…
Somit sollte den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, die zur Durchführung der Aufgaben und Pflichten gemäß den folgenden Rechtsakten benannt wurden, eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.