Erwägungsgrund 1 32013R0415
In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die allgemeinen Funktionen und Aufgaben festgelegt, die die EU-Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Tiergesundheit gemäß Anhang VII erfüllen müssen. Die Verordnung sieht außerdem vor, dass die Kommission in Anhang VII weitere EU-Referenzlaboratorien aufnehmen kann, die für die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Bereiche relevant sind.