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Es gilt, jegliche Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 auf Fälle der Verbringung von Abfällen zu beseitigen, in denen ein Staat in seiner Antwort auf ein Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angegeben hat, er werde weder ein Verbot solcher Verbringungen verhängen noch ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der vorgenannten Verordnung anwenden.
die geplante Verbringung oder Beseitigung steht unter Berücksichtigung geografischer Gegebenheiten oder der Notwendigkeit besonderer Anlagen für bestimmte…
Folgender Artikel 1a wird eingefügt: Bestätigt ein Staat in seiner Antwort auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der…
Die auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingegangenen Antworten sind im Anhang aufgeführt.…
Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 erhält folgende Fassung: Die auf ein schriftliches Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung…
Bestimmte Staaten haben in ihren Antworten die Absicht bekundet, im innerstaatlichen Recht festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, die sich von den in Artikel…
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jeden Staat, für den der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.