Erwägungsgrund 19 32019R1022
Für die Festsetzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands sollte es Spannen von FMSY für eine „normale Befischung“ geben und — vorbehaltlich des guten Zustands der betroffenen Bestände — sollte die Festlegung des höchstzulässigen Fischereiaufwands über die FMSY-Spanne für den am stärksten gefährdeten Bestand dann möglich sein, wenn das aufgrund wissenschaftlicher Gutachten erforderlich ist, um die Ziele dieser Verordnung bei gemischten Fischereien zu erreichen oder um Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder um die jährlichen Schwankungen beim höchstzulässigen Fischereiaufwand zu begrenzen. Ein Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit diesen Spannen von FMSY sollte möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht werden.