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Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die mit diesen Mitteln geförderten Maßnahmen durch bestimmte ausschließlich aus nationalen Beiträgen ohne Beteiligung von gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten finanzierte Maßnahmen ergänzen dürfen. Da angesichts der ernsten Lage im Fischereisektor dringender Handlungsbedarf besteht, sollten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf diese Maßnahmen, die strukturelle Verbesserungen und die langfristige wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Sektors zum Ziel haben, keine Anwendung finden. Um mögliche Wettbewerbsverzerrungen und Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu begrenzen, sollten für die Maßnahmen bestimmte Beschränkungen gelten.
Für Beihilfen, die die Mitgliedstaaten ohne finanzielle Beteiligung gemeinschaftlicher Finanzinstrumente gewähren und bei denen die Obergrenzen gemäß Artikel 1…
Diese Verordnung sollte einen Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen für die endgültige und vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, für Investitionen an…
Abweichend von Artikel 180 dieser Verordnung finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe, wenn…
In Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften…
Daher ist eine Gemeinschaftsinitiative erforderlich, die bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ergänzt und befristete Abweichungen von…
Die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, ihre Regelungen für eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auszuweiten, um ihre Flotten an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.