Erwägungsgrund 28 32022R2473
Die vorliegende Verordnung sollte für Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor gelten, die in der Vergangenheit von der Kommission systematisch genehmigt wurden. Bei diesen Beihilfen sollte die Kommission keine Einzelfallbewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vornehmen müssen, sofern sie gegebenenfalls die Voraussetzungen der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013 und (EU) 2021/1139 erfüllen.