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Diese Verordnung sollte einen Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen für die endgültige und vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, für Investitionen an Bord zur Verringerung der Treibstoffabhängigkeit des Fischereifahrzeugs, für sozioökonomische Ausgleichszahlungen sowie für bestimmte Aktionen allgemeinerer Art vorsehen. Damit die Wirksamkeit dieser Maßnahmen gewährleistet ist und die Mitgliedstaaten die verfügbaren Mittel möglichst voll ausschöpfen können, sollten die Schwellen für die private Beteiligung an der Finanzierung der Maßnahmen gesenkt werden.
Als Beitrag zur Umstrukturierung sollte die Möglichkeit der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit vorgesehen werden. Die vorübergehende Einstellung der…
Daher ist eine Gemeinschaftsinitiative erforderlich, die bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ergänzt und befristete Abweichungen von…
Die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, ihre Regelungen für eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auszuweiten, um ihre Flotten an die…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die…
Da die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen,…
Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Ausgaben, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.