Erwägungsgrund 1 32008R0755
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG finden in dem Fall, dass für einen bestimmten reglementierten Beruf andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden, die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung. In Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Befähigungszeugnisse für Seeleute anerkennen, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten erteilt wurden. Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher nicht für die Anerkennung der Qualifikationen von Seeleuten gelten, die an Bord von Schiffen arbeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen.