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Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG, geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG , kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für bestimmte Tilgungsmaßnahmen gewährt werden, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Aviären Influenza treffen. Gemäß Artikel 3a der genannten Entscheidung wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Tilgung der Aviären Influenza davon abhängig gemacht, dass die in der Richtlinie 2005/94/EG vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
Mit der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie…
Nach den Artikeln 3, 4, 6 und 11 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich können die Mitgliedstaaten…
Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission gilt für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an beihilfefähigen Ausgaben, die die Mitgliedstaaten im…
Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, einschließlich…
Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, darunter Maßnahmen im…
Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen festgelegt. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.