Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Widerspruchskammer kann im Verlauf eines Verfahrens jederzeit verfahrensleitende Maßnahmen treffen.
Der Zweck verfahrensleitender Maßnahmen besteht insbesondere darin,
den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern;
die Punkte zu bestimmen, zu denen die Beteiligten ihr Vorbringen ergänzen müssen;
die von den Beteiligten gestellten Anträge, ihre Widerspruchsgründe und ihr Vorbringen zu verdeutlichen sowie die zwischen den Beteiligten streitigen Punkte zu klären;
eine gütliche Einigung der Beteiligten zu erleichtern.
Zu den verfahrensleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem:
fragen an die Beteiligten;
die Aufforderung an die Beteiligten, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Verfahrens Stellung zu nehmen;
informations- oder Auskunftsverlangen an die Beteiligten oder Dritte;
die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit der Sache;
die Ladung der Beteiligten oder ihrer Vertreter zu Sitzungen;
der Hinweis auf Aspekte, die von besonderer Bedeutung zu sein scheinen, oder auf die Tatsache, dass bestimmte Fragen nicht mehr strittig sind;
anmerkungen, die im Laufe des Verfahrens das Augenmerk wieder auf die Kernfragen lenken.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.