Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Widersprüche erforderlichen zusätzlichen Verfahrensvorschriften sowie die für die Organisation der Arbeit der Widerspruchskammer erforderlichen Vorschriften, einschließlich derjenigen über die Aufteilung der Fälle unter den Mitgliedern, können nach dem Verfahren von Absatz 3 festgelegt werden.
Praktische Anweisungen für Beteiligte und Streithelfer, Anweisungen zur Vorbereitung und zum Ablauf der mündlichen Verhandlungen der Widerspruchskammer sowie Anweisungen zur Einreichung und Zustellung von Schriftsätzen oder schriftlichen Stellungnahmen können nach dem Verfahren von Absatz 3 erlassen werden.
Der Vorsitzende und die beiden anderen nach Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 benannten Mitglieder erlassen unter Berücksichtigung des Vorschlags des Leiters der Geschäftsstelle die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften und Maßnahmen mit der Mehrheit der Stimmen.
Allgemeine Anweisungen an den Leiter der Geschäftsstelle werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.
Die Kommission ist befugt, alle sachdienlichen Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen. Diese können unter anderem Folgendes zum Gegenstand…
Andere für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsmaßnahmen können nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 3 festgelegt werden,…
Die Widerspruchsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Entscheidungen über Kosten oder…
Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Verfahrensregeln und die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel festzulegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.