Art. 18 32008R0771
Kompetenz
Überweist die Widerspruchskammer den Fall nach Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an das zuständige Gremium der Agentur, ist dieses an die Gründe der Entscheidung der Widerspruchskammer gebunden, es sei denn, es tritt eine Veränderung der Sachlage ein.