Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit der Ombudsstelle für die Pflegeausbildung im Saarland (Pflegeberufe-Ombudsstellenverordnung) Vom 15. Mai 2025
Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer eigenen Verfahrenskosten.
§ 7 PflAOmbStV SL
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