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Der Widerspruchsschrift sollte der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr beigefügt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) fällig ist; dieser Beleg sollte eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Widerspruchs sein.
Der Widerspruchsschrift muss der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 bzw. gegebenenfalls nach Artikel…
Die Agentur erhebt für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß…
In dieser Verordnung werden die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte festgelegt, die die Europäische Chemikalienagentur (im…
Das Einlegen eines Widerspruchs nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte gebührenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühr sollte im Verhältnis zur…
Ferner muss die Richtlinie 76/768/EWG angepasst werden, um dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: „Agentur“) ermächtigt, Einzelentscheidungen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.