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Um die Widerspruchskammer in die Lage zu versetzen, innerhalb einer angemessenen Frist endgültige Entscheidungen zu treffen, kann der Verwaltungsrat der Agentur gemäß Artikel 89 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Zahl ihrer Mitglieder erhöhen. Entsprechend sollte die Widerspruchskammer dazu ermächtigt werden, Kriterien festzulegen, nach denen ihren Mitgliedern Fälle zugewiesen werden.
Über einen Widerspruch entscheiden drei Mitglieder der Widerspruchskammer der Agentur (im Folgenden: „Widerspruchskammer“). Mindestens ein Mitglied ist…
Die Mitglieder der Widerspruchskammer dürfen während ihrer jeweiligen Amtszeit nur aus schwerwiegenden Gründen und nach Stellungnahme des Verwaltungsrats durch…
Bei Verfahren nach Artikel 90 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird das betreffende Mitglied der Widerspruchskammer vor der Entscheidungsfindung…
Überweist die Widerspruchskammer den Fall nach Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an das zuständige Gremium der Agentur, ist dieses an die…
Zur Gewährleistung einer ausgewogenen juristischen und fachlichen Beurteilung der Widersprüche sollten an der Verhandlung von Widersprüchen immer sowohl…
Gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 besteht die Widerspruchskammer aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; ihnen sind jeweils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.