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Die Widerspruchsschrift muss folgende Angaben enthalten:
den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Widerspruchsführers;
den Namen, die Geschäftsanschrift und die E-Mail-Adresse des Vertreters, falls der Widerspruchsführer einen solchen bestellt hat;
die Postanschrift und die E-Mail-Adresse für die Zustellung, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben a und b abweichen;
die Angabe der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, und die vom Widerspruchsführer gestellten Anträge;
die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;
gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel und eine Erläuterung der durch die Beweismittel gestützten Tatsachen;
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche in der Widerspruchsschrift enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind und warum.
Der Widerspruchsschrift muss der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 bzw. gegebenenfalls nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission beigefügt werden.
Entspricht eine Widerspruchsschrift nicht den Vorschriften nach Absatz 1 Buchstaben a bis d und Absatz 2 dieses Artikels oder den nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegten praktischen Anweisungen, kann der Leiter der Geschäftsstelle dem Widerspruchsführer eine angemessene Frist zur Fehlerkorrektur setzen. Der Leiter der Geschäftsstelle kann eine solche Frist nur einmal festlegen. Innerhalb dieses Zeitraums wird die Frist nach Artikel 93 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gehemmt.
Wird eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Unzulässigkeit des Widerspruchs begründen könnte, übermittelt der Leiter der Geschäftsstelle dem Vorsitzenden unverzüglich eine begründete Stellungnahme. Legt der Leiter der Geschäftsstelle eine Frist nach Absatz 3 fest, übermittelt er eine solche Stellungnahme nach Ablauf dieser Frist, sofern die Unregelmäßigkeit nicht behoben wurde.
Der Leiter der Geschäftsstelle stellt der Agentur die Widerspruchsschrift unverzüglich zu. Ist der Widerspruchsführer nicht der Adressat der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, so informiert ihn der Leiter der Geschäftsstelle darüber, dass gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben wurde.
Auf der Internetseite der Agentur wird eine Bekanntmachung veröffentlicht, die das Datum des Eingangs der Widerspruchsschrift, den Namen des Widerspruchsführers, den Widerspruchsgegenstand und die vom Widerspruchsführer gestellten Anträge sowie eine Zusammenfassung der geltend gemachten Widerspruchsgründe und der wesentlichen Argumente enthält. Der Vorsitzende entscheidet, ob Angaben des Widerspruchsführers nach Absatz 1 Buchstabe g als vertraulich zu betrachten sind, und stellt sicher, dass keine als vertraulich betrachteten Informationen in der Bekanntmachung veröffentlicht werden. Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 sind nicht als vertraulich zu betrachten. Die Widerspruchskammer legt die Einzelheiten der Veröffentlichung nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 fest.
Bei der Prüfung des Widerspruchs fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme…
Bei Einwendungen nach Artikel 59 der Grundverordnung ist Folgendes anzugeben: a) Name des Antragstellers und Aktenzeichen des Antrags, gegen den die Einwendung…
Der Widerspruchsführer kann innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen.
Die Beschwerde muss enthalten: a) Angaben zur Person des Beschwerdeführers als Verfahrensbeteiligter gemäß Artikel 2 und, sofern der Beschwerdeführer einen…
Stellt das Amt fest, dass die Einwendung nicht Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung oder Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.