Erwägungsgrund 2 32008R0821
Aus diesem Grund wurden einige Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 durch den Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates betreffend den Warenverkehr, den Ursprungsnachweis und das öffentliche Beschaffungswesen angepasst. Der vorliegende Beschluss sieht die Eröffnung eines neuen Jahreszollkontingents für Bananen mit Ursprung in Mexiko vor.