Erwägungsgrund 4 32008R0821
Gemäß Beschluss Nr. 2/2008 gilt das neue Zollkontingent vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres. Erstmals sollte es am dritten Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 2/2008 im Amtsblatt der Europäischen Union gelten. Diese Verordnung sollte daher ab dem gleichen Zeitpunkt anwendbar sein und unverzüglich in Kraft treten.