Erwägungsgrund 3 32008R0821
Zur Durchführung dieses Zollkontingents ist die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 anzupassen. Dafür muss ein neues Zollkontingent für Bananen mit Ursprung in Mexiko eröffnet und das 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 1553/2004 der Kommission eröffnete Kontingent geschlossen werden, das infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen eingeführten reinen Zollregelung seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr gültig ist.