Erwägungsgrund 4 32008R0839
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sieht außerdem vor, dass vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgelegt und in Anhang III aufgeführt werden können, wenn die Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden und wenn sie nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt sind.