Erwägungsgrund 7 32008R0839
Einige Mitgliedstaaten haben um Aufnahme weiterer Wirkstoffe in Anhang IV gebeten. Es wurden Informationen vorgelegt und bewertet, und aus diesen Informationen wurde gefolgert, dass es angebracht ist, diese Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.