Erwägungsgrund 1 32008R0848
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, während diese Wirkstoffe im Rahmen eines Arbeitsprogramms schrittweise geprüft werden.