Erwägungsgrund 4 32008R0848
Diese Verlängerung des Zeitraums gilt unbeschadet der Möglichkeit der Aufnahme einzelner Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie.
Diese Verlängerung des Zeitraums gilt unbeschadet der Möglichkeit der Aufnahme einzelner Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie.