Erwägungsgrund 3 32008R0848
Hinsichtlich dieser Wirkstoffe ist die Prüfung der Entwürfe der Bewertungsberichte fast abgeschlossen; für die meisten dieser Stoffe wird die Entscheidung über eine etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vor dem 31. Dezember 2008 getroffen. Für einige dieser Stoffe ist es jedoch nicht möglich, den Prozess der Entscheidungsfindung bis zum 31. Dezember 2008 abzuschließen. Um einen Abschluss des Arbeitsprogramms zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, den in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und in der Entscheidung 2003/565/EG vorgesehenen Zeitraum für die dritte und vierte Stufe des Arbeitsprogramms zu verlängern. Darüber hinaus ist den Mitgliedstaaten und interessierten Parteien mit Blick auf die Wirkstoffe, die in die Liste aufgenommen werden, ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können.