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Die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde reagierte unverzüglich und schlug der EASA Abhilfemaßnahmen vor, die mit Zustimmung der EASA umgesetzt wurden. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Umsetzung dieser Maßnahmen führte die EASA einen weiteren Besuch am 8. und 9. April 2008 durch und gab am 24. April 2008 eine Erklärung des Abschlusses von Feststellungen gemäß Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 ab. Die darin gemachten Erklärungen wurden in einer von der EASA verfassten endgültigen Fassung vom 21. Mai geändert und der Kommission am 26. Mai 2008 übermittelt.
Die Kommission ersuchte die EASA am 6. September 2007 um Überprüfung der Einhaltung aller Vorschriften für die Flugsicherheit durch die bulgarische…
Nach der Auferlegung der in der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat die zuständige Zivilluftfahrtbehörde Bulgariens (nachstehend „die…
Am 15. Mai 2008 beantragte Bulgarien bei der Kommission förmlich, die Schutzmaßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 zu überprüfen und…
Gleichzeitig kam die EASA zu dem Schluss, dass weitere Verbesserungen insbesondere im Bereich der Lufttüchtigkeitszeugnisse und der fortlaufenden Aufsicht…
Die Inspektion wurde von der EASA vom 26. bis 30. November 2007 in Anwendung des Artikels 24 Absätze 1 und 5 und des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr.…
In ihrem Bericht stellte die EASA auch fest, dass die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde seit dem vorangegangenen Besuch im November 2006 drastische Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.