Erwägungsgrund 2 32008R0904
Um die einheitliche Behandlung von Waren, auf die die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren Anwendung findet, bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, die Analysenmethoden und andere technische Bestimmungen zu definieren.