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Unter Berücksichtigung der Bedingungen für eine Bewertung der Kontrollaspekte gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird das mögliche Risiko bei der Verfütterung von Fischmehl an junge Wiederkäuer durch die geltenden strengen Verarbeitungsvorschriften bei der Herstellung von Fischmehl und die Kontrollen jeder Sendung eingeführten Fischmehls vor der Freigabe für den freien Verkehr in der Gemeinschaft ausgeglichen.
Damit gewährleistet ist, dass Fischmehl nur für junge Wiederkäuer zugelassen wird, sollte seine Verwendung darüber hinaus auf die Herstellung von…
Am 24. Januar 2007 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten über die Bewertung der Gesundheitsrisiken der Fütterung von…
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten ist. Artikel 7 Absatz 3 der…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: 1. Teil II wird wie folgt geändert: a) Unter Punkt A wird folgender Buchstabe e angefügt:…
Am 19. März 2008 wurde ein Bericht der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher abgeschlossen, der mit Unterstützung einer Reihe von Sachverständigen…
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.