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Zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte konzentrieren sich Ratingagenturen bei ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf die Abgabe von Ratings. Beratende Tätigkeiten sollten hingegen nicht gestattet sein. Insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung strukturierter Finanzinstrumente sollten Ratingagenturen keine Vorschläge oder Empfehlungen unterbreiten dürfen. Nebendienstleistungen sollten allerdings gestattet sein, soweit sie keine Interessenkonflikte mit der Abgabe von Ratings nach sich ziehen.
Eine Ratingagentur unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Abgabe eines Ratings oder eines Ratingausblicks nicht von bestehenden…
befugt sein, Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine andere Ratingagentur auszuüben, oder einen solchen Einfluss bzw. eine solche Kontrolle…
Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen, mit ihnen verbundenen Dritten oder Personen, die über ein…
Neben der Abgabe von Ratings und der Ausübung von Ratingtätigkeiten sollten Ratingagenturen auch gewerbsmäßig Nebentätigkeiten ausüben können. Die Ausführung…
Ratingagenturen sollten Interessenkonflikte vermeiden und in Fällen, in denen sie unvermeidlich sind, angemessen mit solchen Konflikten umgehen, um ihre…
Ratingagenturen sollten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Emittenten bei mehreren Ratingagenturen eine Vorabbewertung für ein strukturiertes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.